14.3 Art. 27 Abs. 1 IG statuiere, dass jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten habe, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibe vorbehalten. Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordere gemäss Art. 28 IG die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person. Als überwiegende private Interessen, die der Akteneinsicht entgegenstünden, würden u.a. der Schutz des persönlichen Geheimbereichs gelten (unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 Bst.