23 Abs. 1 und 2 VRPG könne daher nicht mehr gestellt werden. Stattdessen beurteile sich ein solches Gesuch nach der im Kanton geltenden Datenschutz- und Informations- bzw. Öffentlichkeitsgesetzgebung (unter Hinweis auf AUER/MARTI, Basler Kommentar [BSK], Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 28 zu Art 449b ZGB). Nach dem im Kanton Bern anwendbaren VRPG müsse sich das Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens auf das Datenschutzgesetz stützen (unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 3 VRPG und den Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend