4 wachsenenschutzrechtlichen Akten ihres verstorbenen Bruders zustehe. Zur Begründung führte die bKESB im angefochtenen Entscheid Folgendes aus: 14.2 Mit dem Hinschied von Herrn C.________ sei das Erwachsenenschutzverfahren vor der bKESB beendet worden. Ein verfahrensrechtlich begründetes Akteneinsichtsgesuch nach Art. 449b ZGB bzw. Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG könne daher nicht mehr gestellt werden.