14. 14.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in Bezug auf die sie betreffenden Daten anerkannt und ihr die entsprechenden Aktenstücke am 28. Februar 2017 resp. vervollständigend am 2. Juni 2017 gestützt auf Art. 21 des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) in Kopie zugestellt. Hingegen hat die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung daran festgehalten, dass der Beschwerdeführerin keine weitergehende Akteneinsicht in die er-