12. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 13. Mit der Beschwerde kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 KESG). III. Erwägungen der Vorinstanz und Parteivorbringen