Ausserdem reichte die Vorinstanz dem Gericht sowohl das Akten- als auch das Kurznotizenverzeichnis ein (VB 3) und führte aus, dass die Verzeichnisse selbst schützenswerte Daten resp. Hinweise auf geschützte Daten von Herrn C.________ enthalten, weshalb sie der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt würden. 6. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ nach entsprechender Aufforderung des Gerichts seine Kostennote ein (pag. 41 ff.).