Zur Begründung ihres Antrages betreffend Gegenstandslosigkeit führte die bKESB aus, dass diejenigen Dokumente, welche der Beschwerdeführerin infolge Übersehens tatsächlich noch nicht gesandt worden seien, sowie diejenigen Dokumente, welche der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung zugesandt, aber von Letzterer als ausstehend moniert worden seien, dieser mit heutiger Post zugestellt würden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2).