4. Mit Verfügung vom 21. April 2017 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.00 auf. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung einzureichen (pag. 27). 5. In ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 (pag. 33 ff.) beantragte die Vorinstanz, es sei festzustellen, dass die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 durch Zustellung der einverlangten Aktenstücke gegenstandslos geworden seien. Weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen.