2. Am 17. März 2017 entschied die Präsidentin der bKESB was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchstellerin mit Brief vom 28. Februar 2017 die ihre eigenen Daten betreffenden Dokumente in Fotokopie zugestellt wurden. 2. Die Gesuche vom 10. Februar 2017 um Einsichtnahme in sämtliche erwachsenenschutzrechtlichen Akten der bKESB und des Burgerlichen Sozialzentrums betreffend Herrn C.________ werden im Übrigen abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrensgebühren erhoben. 4. [Eröffnungsformel]