Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als nahe Angehörige und gesetzliche Erbin von C.________ zur Akteneinsicht berechtigt sei. Weil das Informationsrecht jeder Erbin und jedem Erben einzeln zustehe, sei ein gemeinsames Handeln aller Erbinnen und Erben nicht nötig. Falls die bKESB wider Erwarten eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, bitte er um ihren Bericht, damit er Anwaltsvollmachten aller gesetzlichen Erbinnen und Erben nachreichen könne.