Beschwerde gegen den Entscheid der bKESB vom 17. März 2017 Regeste: Das Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod (kein postmortaler Persönlichkeitsschutz). Aus diesem Grund stellen Informationen über verstorbene Personen keine Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung dar. Die KESB hat andenkensgeschützten Angehörigen gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG Einsicht in die den Verstorbenen betreffenden Akten zu gewähren (E. 17-34). Erwägungen: I. Prozessgeschichte