{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2017-09-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2017-264_2017-09-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2017_264_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783594ba287d3a7261f9fec24c8b44d8a8993fce6967708f0e51696f584cfc9b61516764fed77ac99b49c4b05946ddb49d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783594ba287d3a7261f9fec24c8b44d8a8993fce6967708f0e51696f584cfc9b61516764fed77ac99b49c4b05946ddb49d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2017_264", "Checksum": "86a22fa1529c083485b5eb46470956e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2017 264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 13.09.2017 KES 2017 264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 13.09.2017 KES 2017 264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 13.09.2017 KES 2017 264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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September 2017\n\nBesetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichter Kiener und Oberrichter\nSchlup\nGerichtsschreiberin Wittwer\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBurgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\n(bKESB), Amthausgasse 28, Postfach, 3011 Bern\nVorinstanz\n\nGegenstand Akteneinsicht\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der bKESB vom 17. März 2017\nRegeste:\nDas Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod (kein postmortaler Persönlichkeitsschutz).\nAus diesem Grund stellen Informationen über verstorbene Personen keine Personendaten\nim Sinne der Datenschutzgesetzgebung dar.\nDie KESB hat andenkensgeschützten Angehörigen gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG Einsicht\nin die den Verstorbenen betreffenden Akten zu gewähren (E. 17-34).\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 informierte der Rechtsvertreter von\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die bKESB darüber, dass ihn Letztere mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und Gegenstand des Mandates der Todesfall von C.________, Bruder der Beschwerdeführerin, und damit\nzusammenhängend die Frage nach der Aufgabenerfüllung der bKESB im Bereich\nErwachsenenschutz sei. Die bKESB werde ersucht, ihm sämtliche bei ihr geführten\nAkten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen, die sich auf den verstorbenen\nC.________ beziehen würden.\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als nahe Angehörige und gesetzliche Erbin von C.________ zur Akteneinsicht berechtigt sei. Weil das Informationsrecht jeder Erbin und jedem Erben einzeln zustehe, sei ein gemeinsames Handeln aller Erbinnen und Erben nicht nötig.\nFalls die bKESB wider Erwarten eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, bitte er um ihren Bericht, damit er Anwaltsvollmachten aller gesetzlichen Erbinnen\nund Erben nachreichen könne.\n\n2. Am 17. März 2017 entschied die Präsidentin der bKESB was folgt:\n1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchstellerin mit Brief vom 28. Februar 2017 die ihre eigenen Daten betreffenden Dokumente in Fotokopie zugestellt wurden.\n\n2. Die Gesuche vom 10. Februar 2017 um Einsichtnahme in sämtliche erwachsenenschutzrechtlichen Akten der bKESB und des Burgerlichen Sozialzentrums betreffend Herrn C.________ werden im Übrigen abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Verfahrensgebühren erhoben.\n\n4. [Eröffnungsformel]\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter\nmit Eingabe vom 19. April 2017 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim\nKindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 3):\n1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 nicht Einsicht in alle Dokumente aus den von der Beschwerdegegnerin über C.________ (den im [...] ver-\n\n2\nstorbenen Bruder der Beschwerdeführerin) geführten Akten gewährt wurde, die eigene Daten betreffen.\n\n2. Der Beschwerdeführerin sei vollständige Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin über\nC.________ geführten Akten zu gewähren, die eigene Daten betreffen.\n\n3. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in alle Akten zu gewähren, die sich auf C.________ beziehen, soweit nicht besonders schützenswerte Personendaten von C.________ betroffen sind, von\ndenen die Beschwerdeführerin keine Kenntnis hat.\n\n4. Insbesondere: Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Akten zu gewähren, die Aufschluss\ndarüber geben, weshalb über C.________ keine Beistandschaft im Sinne von Art. 390 Abs. 1\nZiff. 1 ZGB errichtet wurde.\n\n5. Insbesondere: Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in das Verzeichnis der bei der Beschwerdegegnerin über C.________ geführten Akten zu gewähren,\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n4. Mit Verfügung vom 21. April 2017 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der\nBeschwerde und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.00 auf. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit\ngegeben, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung einzureichen (pag. 27).\n\n5. In ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 2. Juni 2017\n(pag. 33 ff.) beantragte die Vorinstanz, es sei festzustellen, dass die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 durch Zustellung der einverlangten Aktenstücke gegenstandslos\ngeworden seien. Weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen.\n\n"}