Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 17 264 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichter Kiener und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB), Amthausgasse 28, Postfach, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen den Entscheid der bKESB vom 17. März 2017 Regeste: Das Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod (kein postmortaler Persönlichkeitsschutz). Aus diesem Grund stellen Informationen über verstorbene Personen keine Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung dar. Die KESB hat andenkensgeschützten Angehörigen gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG Einsicht in die den Verstorbenen betreffenden Akten zu gewähren (E. 17-34). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 informierte der Rechtsvertreter von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die bKESB darüber, dass ihn Letz- tere mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und Gegenstand des Man- dates der Todesfall von C.________, Bruder der Beschwerdeführerin, und damit zusammenhängend die Frage nach der Aufgabenerfüllung der bKESB im Bereich Erwachsenenschutz sei. Die bKESB werde ersucht, ihm sämtliche bei ihr geführten Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen, die sich auf den verstorbenen C.________ beziehen würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigen- schaft als nahe Angehörige und gesetzliche Erbin von C.________ zur Aktenein- sicht berechtigt sei. Weil das Informationsrecht jeder Erbin und jedem Erben ein- zeln zustehe, sei ein gemeinsames Handeln aller Erbinnen und Erben nicht nötig. Falls die bKESB wider Erwarten eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, bit- te er um ihren Bericht, damit er Anwaltsvollmachten aller gesetzlichen Erbinnen und Erben nachreichen könne. 2. Am 17. März 2017 entschied die Präsidentin der bKESB was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchstellerin mit Brief vom 28. Februar 2017 die ihre eigenen Da- ten betreffenden Dokumente in Fotokopie zugestellt wurden. 2. Die Gesuche vom 10. Februar 2017 um Einsichtnahme in sämtliche erwachsenenschutzrechtli- chen Akten der bKESB und des Burgerlichen Sozialzentrums betreffend Herrn C.________ wer- den im Übrigen abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrensgebühren erhoben. 4. [Eröffnungsformel] 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. April 2017 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und stellte folgende An- träge (pag. 3): 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 nicht Ein- sicht in alle Dokumente aus den von der Beschwerdegegnerin über C.________ (den im [...] ver- 2 storbenen Bruder der Beschwerdeführerin) geführten Akten gewährt wurde, die eigene Daten be- treffen. 2. Der Beschwerdeführerin sei vollständige Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin über C.________ geführten Akten zu gewähren, die eigene Daten betreffen. 3. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in alle Akten zu gewähren, die sich auf C.________ bezie- hen, soweit nicht besonders schützenswerte Personendaten von C.________ betroffen sind, von denen die Beschwerdeführerin keine Kenntnis hat. 4. Insbesondere: Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Akten zu gewähren, die Aufschluss darüber geben, weshalb über C.________ keine Beistandschaft im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet wurde. 5. Insbesondere: Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in das Verzeichnis der bei der Beschwerde- gegnerin über C.________ geführten Akten zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Verfügung vom 21. April 2017 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvor- schusses von CHF 1‘000.00 auf. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung einzureichen (pag. 27). 5. In ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 (pag. 33 ff.) beantragte die Vorinstanz, es sei festzustellen, dass die Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 und 2 durch Zustellung der einverlangten Aktenstücke gegenstandslos geworden seien. Weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages betreffend Gegenstandslosigkeit führte die bKESB aus, dass diejenigen Dokumente, welche der Beschwerdeführerin infolge Überse- hens tatsächlich noch nicht gesandt worden seien, sowie diejenigen Dokumente, welche der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung zugesandt, aber von Letzterer als ausstehend moniert worden seien, dieser mit heutiger Post zugestellt würden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). Ausserdem reichte die Vorinstanz dem Gericht sowohl das Akten- als auch das Kurznotizenverzeichnis ein (VB 3) und führte aus, dass die Verzeichnisse selbst schützenswerte Daten resp. Hinweise auf geschützte Daten von Herrn C.________ enthalten, weshalb sie der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt wür- den. 6. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ nach entspre- chender Aufforderung des Gerichts seine Kostennote ein (pag. 41 ff.). 7. Mit Verfügung vom 10. August 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwer- deführerin auf, dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht innert 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung schriftliche Erklärungen ihres Bruders, D.________, und ihrer Mutter, E.________, einzureichen, aus denen hervorgeht, dass diese mit der Herausgabe sämtlicher bei der bKESB geführten Akten betreffend C.________ sel. an die Beschwerdeführerin einverstanden sind (pag. 45). 3 8. Mit Eingabe vom 22. August 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforde- rung nach und reichte die entsprechenden Erklärungen von E.________ und D.________ beim Gericht ein (pag. 47). II. Formelles 9. Angefochten ist ein Entscheid der bKESB über das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Einsicht in Akten, welche die Behörde im Zusammenhang mit einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren betreffend den verstorbenen Bru- der der Beschwerdeführerin erstellt hat. In der Sache handelt es sich um eine An- gelegenheit des Kindes- und Erwachsenenschutzes, weshalb gestützt auf Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 65 f. des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) das angerufene Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die zuständige Beschwerdein- stanz bildet (betreffend sachliche Zuständigkeit vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_ 502/2013 vom 28. Oktober 2013). 10. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 11. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 12. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 13. Mit der Beschwerde kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 KESG). III. Erwägungen der Vorinstanz und Parteivorbringen 14. 14.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in Be- zug auf die sie betreffenden Daten anerkannt und ihr die entsprechenden Ak- tenstücke am 28. Februar 2017 resp. vervollständigend am 2. Juni 2017 gestützt auf Art. 21 des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) in Kopie zugestellt. Hingegen hat die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung daran festge- halten, dass der Beschwerdeführerin keine weitergehende Akteneinsicht in die er- 4 wachsenenschutzrechtlichen Akten ihres verstorbenen Bruders zustehe. Zur Be- gründung führte die bKESB im angefochtenen Entscheid Folgendes aus: 14.2 Mit dem Hinschied von Herrn C.________ sei das Erwachsenenschutzverfahren vor der bKESB beendet worden. Ein verfahrensrechtlich begründetes Aktenein- sichtsgesuch nach Art. 449b ZGB bzw. Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG könne daher nicht mehr gestellt werden. Stattdessen beurteile sich ein solches Gesuch nach der im Kanton geltenden Datenschutz- und Informations- bzw. Öffentlichkeitsgesetzge- bung (unter Hinweis auf AUER/MARTI, Basler Kommentar [BSK], Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 28 zu Art 449b ZGB). Nach dem im Kanton Bern anwendbaren VRPG müsse sich das Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens auf das Datenschutzgesetz stützen (unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 3 VRPG und den Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend Änderung des Daten- schutzgesetzes vom 17. Oktober 2007, S. 16, "Artikel 23 Verwaltungsrechtspflege- gesetz: Akteneinsicht"). Als weitere Grundlage eines Einsichtsrechts komme das Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) in Frage (unter Hinweis auf MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 1997, N 18 zu Art. 23 VRPG). Die materielle Rechtslage für die Aktenein- sicht bei abgeschlossenen Verfahren habe sich mit der Revision von Art. 23 VRPG nicht geändert (unter Hinweis auf obgenannten Vortrag). 14.3 Art. 27 Abs. 1 IG statuiere, dass jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten habe, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entge- genstünden. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Ge- setzgebung bleibe vorbehalten. Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordere gemäss Art. 28 IG die ausdrückliche Zustimmung der be- troffenen Person. Als überwiegende private Interessen, die der Akteneinsicht ent- gegenstünden, würden u.a. der Schutz des persönlichen Geheimbereichs gelten (unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 Bst. a IG). 14.4 Verfahren des Erwachsenenschutzes hätten regelmässig Daten des persönlichen Geheimbereichs zum Gegenstand. Es gelte deshalb das Erwachsenenschutzge- heimnis des Art. 451 Abs. 1 ZGB, soweit nicht die Zustimmung der betroffenen Person nachgewiesen werde (unter Hinweis auf Art. 28 IG). Nach Art. 62 KESG seien die Verfahren vor der KESB nicht öffentlich; das gelte selbstredend auch für die Akten, die in diesem Verfahren erstellt würden. Das Erwachsenenschutzge- heimnis des Art. 451 ZGB und der Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 62 KESG stünden dem Informationsrecht der Beschwerdeführerin nach Art. 27 Abs. 1 IG entgegen. 14.5 Die Frage nach der allfälligen Zustimmung des Verstorbenen und nach allfälligen überwiegenden Interessen der die Akteneinsicht verlangenden Beschwerdeführerin seien nach Art. 451 ZGB zu beurteilen. 14.6 Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch von Art. 21 KDSG gehe nicht auf die Erben über (unter Hinweis auf BGE 140 V 464, S. 468 E. 4.2.), weshalb die Be- schwerdeführerin aus ihrer Erbenstellung keinen Anspruch aus dem Datenschutz- recht ihres Bruders ableiten könne. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht die- ne der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes und habe nicht zum Zweck, 5 Drittpersonen allgemein Akteneinsicht zu gewähren, beispielweise um sich ein Bild über die Aufgabenerfüllung der Behörde zu machen. Die Beschwerdeführerin sei als Gefährdungsmelderin während dem laufenden Verfahren in regem Kontakt mit der bKESB gewesen, jedoch wegen der starken Spannungen zwischen ihr und ih- rem Bruder nicht als nahestehende Person am Verfahren beteiligt worden. Herr C.________ habe sich jede Auskunftserteilung an seine Schwester und seine Mut- ter stets verbieten lassen (unter Hinweis auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 14.7 Die im Erwachsenenschutzverfahren für Herrn C.________ geführten Akten wür- den Angaben über seinen persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seeli- schen, geistigen und körperlichen Zustand, sowie Angaben über erwachsenen- schutzrechtliche Massnahmen enthalten. Sie seien gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c KDSG als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren. Ihre Be- kanntgabe an Dritte sei eingeschränkt. Sie dürften gemäss Art. 6 KDSG nur dann bearbeitet resp. bekannt- oder zur Einsichtnahme freigegeben werden, wenn sich die Zulässigkeit aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergebe, die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordere oder die betroffene Person ausdrück- lich zugestimmt habe. 14.8 Die Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten ihres Bruders an die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter sei vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Weder existiere eine klare Gesetzesgrundlage, welche die Bekanntgabe zulässig erkläre, noch erfordere es zwingend die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. 14.9 Herr C.________ habe zu Lebzeiten ausdrücklich die Zustimmung zur Bekanntga- be seiner Daten verweigert. Die Zustimmung nach seinem Tod könne durch die Er- ben nicht erteilt werden. 14.10 Auch Art. 12 der Datenschutzverordnung des Kantons Bern (DSV; BSG 152.040.1), welcher auf Verordnungsstufe die Erteilung von Auskünften über die Daten Verstorbener regle, behalte besondere Geheimhaltungspflichten vor. 14.11 Weil die Beschwerdeführerin selbst keiner Schweigepflicht unterstehe, stehe ihr aufgrund des Datenschutzgesetzes nur in dem Umfang ein Einsichtsrecht in die Daten ihres Bruders zu, als es das Erwachsenenschutzgeheimnis zulasse. 14.12 Die Verschwiegenheitspflicht binde die KESB über den Tod des Betroffenen hinaus (unter Hinweis auf ELSENER, Das Vormundschaftsgeheimnis, Diss. Zürich 1993, S. 300). Auch nach seinem Tod seien die Personendaten grundsätzlich wie zu Lebzeiten geschützt. Die Mitarbeitenden der Behörde unterlägen "in umfassender Weise dem Amtsgeheimnis" (unter Hinweis auf HUBER, FHB Kindes- und Erwach- senenschutzrecht, 2016, Rz. 22.127 und COTTIER/HASSLER, FamKomm Erwachse- nenschutz, 2013, N 13 zu Art. 451 ZGB). 14.13 Das Bundesgericht lehne einen postmortalen Persönlichkeitsschutz zwar insofern ab, als es einem Verstorbenen keine Rechtsfähigkeit und damit auch keine (vererb- liche) Legitimation zur Klage aus dem Persönlichkeitsrecht zugestehe. Es anerken- ne aber ausdrücklich den Schutz der in einem Patientendossier enthaltenen Anga- ben durch das Arztgeheimnis, ungeachtet dessen, dass die Persönlichkeit mit dem Tod ende (unter Hinweis auf BGE 129 I 302 S. 309 f. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.339/1994 vom 26. April 1995 [publ. in: Pra 85/1996 Nr. 94 6 S. 289 ff., E. 3b]). Der über den Tod des Betroffenen hinaus währende Geheimnis- schutz gelte per analogiam ohne weiteres auch für die Verschwiegenheitspflicht der KESB; wenn schon das aus dem Auftragsrecht fliessende Arztgeheimnis über den Tod hinaus zu schützen sei, gelte dies umso mehr für das öffentlich-rechtlich be- gründete Erwachsenenschutzgeheimnis des Art. 451 Abs. 1 ZGB. 14.14 Das Erwachsenenschutzgeheimnis gelte gegenüber jeder Person, auch gegenüber nahen Angehörigen und Erben des Verfahrensbetroffenen. Weil die Ausübung der Rechte aus dem Erwachsenenschutzgeheimnis höchstpersönlicher Natur sei, könnten weder ein Vertreter noch die Erben als Rechtsnachfolger die KESB von der Verschwiegenheitspflicht entbinden (unter Hinweis auf GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N 13 und 15 zu Art. 451 ZGB). 14.15 Neben der von einem Verfahren oder einer Massnahme betroffenen Person und ihrem persönlichen Geheimhaltungsinteresse fungiere ausserdem der Staat als Geheimnisherr. Die Verschwiegenheitspflicht sei Voraussetzung für die Vertrau- enswürdigkeit und das gute Funktionieren des Erwachsenenschutzes (unter Hin- weis auf GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N 3 zu Art. 451). Sie konstituiere insofern auch ein öffentliches Interesse, welches über den Tod der von der Massnahme be- troffenen Person hinaus die Fortdauer der Schweigepflicht verlange und damit eine sorgfältige Interessenabwägung gebiete, wenn Ausnahmen gemacht werden sollen – auch bezüglich der Herausgabe von Informationen an die Erben (unter Hinweis auf COTTIER/HASSLER, FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., N 2 und 13 zu Art. 451 ZGB und GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N 15 f. zu Art. 451). 14.16 Zu prüfen sei schliesslich, ob der Verschwiegenheitspflicht der bKESB überwie- gende Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstünden, welche es erlauben würden, ihr Einsicht in die Akten ihres Bruders zu geben (unter Hinweis auf Art. 451 Abs. 1 ZGB). In der Literatur genannte Gründe wie eine Zusammenarbeit mit ihr im Hinblick auf die Durchsetzung von Massnahmen für ihren Bruder oder die Informa- tion im Hinblick auf ein Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin vor Gewalt durch ihren Bruder kämen nach seinem Hinschied nicht mehr in Betracht (unter Hinweis auf GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N 18 zu Art. 451). 14.17 Die bKESB habe im Erwachsenenschutzverfahren von Herrn C.________ die An- gehörigen bewusst nicht als Parteien beteiligt, weshalb ihnen während des Verfah- rens auch kein Akteneinsichtsrecht zugestanden habe. Insbesondere die Be- schwerdeführerin und ihr Bruder seien einander während des Verfahrens geradezu feindlich gesinnt gewesen. Herr C.________ habe es ausdrücklich abgelehnt, dass seiner Schwester über sein Verfahren Auskunft gegeben werde. Zwischen Herrn C.________ und seinem Bruder hätten seit Jahren überhaupt keine Kontakte be- standen. Von seiner Mutter habe sich Herr C.________ zwar immer wieder beher- bergen und pflegen lassen, doch habe er zu ihr ein ambivalentes Verhältnis ge- habt. Die beiden hätten auch während des laufenden Verfahrens den Kontakt zu- mindest einmal ganz abgebrochen. Herr C.________ sei sehr an seiner Privats- phäre gehangen, die er vor Eingriffen durch seine Umgebung – auch durch seine Mutter – und die Behörde weitmöglichst schützte. Die bKESB gehe davon aus, dass sich Herr C.________ einer Offenlegung seiner Erwachsenenschutzakten ge- genüber seinen Erben widersetzt hätte. Das Erwachsenenschutzgeheimnis dürfe 7 nicht nach Verfahrensabschluss durch nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht an eine Angehörige durchbrochen werden, der die Stellung einer nahestehenden Person nicht zukomme. 14.18 Das Interesse der Gesuchstellerin, nach dem Tod des Bruders und damit nach dem Abschluss des Verfahrens seine Akten einzusehen, um die Handlungen der bKESB zu überprüfen, könne nicht als Interesse gewertet werden, welches das Erwachsenenschutzgeheimnis überwiege. Die Überprüfung der Amtsführung der bKESB sei Sache der Aufsichtsbehörden (kantonales KES-Gericht und kantonale Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [JGK]). Als mögliches Interesse der als (...) arbeitenden Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht komme ihr mehrmals geäussertes Bedürfnis in Betracht, die Geschichte ihres Bruders und die Haltung der bKESB medial zu verwerten. Es verstehe sich aber von selbst, dass Daten des persönlichen Geheimbereichs nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden dürften. Dies werde zum Schutz des Betroffenen selbst in jenen Fällen nur zurückhaltend erlaubt sein, wenn er den Medien gegenüber auf die Geheimhaltung verzichtet ha- be (unter Hinweis auf ROSCH, Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2015, N 3a a.E. zu Art. 451 ZGB). 15. 15.1 In der Beschwerde wird zunächst festgehalten, dass der bKESB im Akteneinsichts- gesuch die Nachreichung von Anwaltsvollmachten aller gesetzlichen Erben von C.________ (also Anwaltsvollmachten des Bruders und der Mutter) ausdrücklich offeriert worden sei und dieses Angebot hiermit erneuert werde. Vorweg wird aus- serdem angeführt, dass es sich bei der von der bKESB erwähnten Absicht der me- dialen Verwertung der Geschichte durch die als (...) arbeitende Beschwerdeführe- rin, um eine Unterstellung handle. Unter dem Titel „Rechtliches“ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin – entgegen der anderslautenden Feststellung im an- gefochtenen Entscheid – nicht alle Dokumente zugestellt worden seien, welche sie betreffende Daten enthielten. Dies ergebe ein Vergleich der von der Beschwerde- führerin verfassten „Chronologie“ (Beschwerdebeilage [BB] 3) mit dem von der bKESB übermittelten Aktenheft (BB 11). Folglich sei die bKESB zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Einsicht in die noch fehlenden Akten zu gewähren, die ihre Daten betreffen würden. 15.2 Was die übrigen Akten anbelange, in welche die Beschwerdeführerin nach Auffas- sung der bKESB keine Einsicht nehmen dürfe, gelte es Folgendes festzuhalten: Die Behauptung der bKESB, der verstorbene C.________ habe jegliche Aus- kunftserteilung an die Beschwerdeführerin abgelehnt, sei nicht belegt worden und könne sich auf keine Grundlage in den Akten stützen. Neben den von der bKESB erwähnten Kategorien „eigene Daten“ und „besonders schützenswerte Personen- daten“ gebe es noch eine dritte Kategorie von Daten. Weshalb in Akten, welche zwar keine eigenen Daten, aber auch keine besonders schützenswerten Perso- nendaten enthielten, keine Einsicht genommen werden könne, werde von der bKESB in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet. Der Persönlichkeits- schutz stehe der Akteneinsicht ferner nur soweit entgegen, als die Akten nicht Um- stände dokumentierten, die der Beschwerdeführerin ohnehin schon bekannt seien. 8 Die Beschwerdeführerin verlange daher Einsicht in diejenigen Akten, die entweder keine besonders schützenswerten Personendaten zum Gegenstand hätten, oder die zwar solche betreffen würden, der Beschwerdeführerin aber schon bekannt seien. Der Anspruch der Beschwerdeführerin lasse sich auf Art. 449b ZGB, Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG, Art. 27 Abs. 1 IG, Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 KDSG stützen. Weil die Beschwerdeführerin keine Einsicht in Akten verlange, die besonders schützenswerte Personendaten betreffen, welche ihr bisher nicht bekannt seien, stünden insbesondere Art. 5 Abs. 4 KDSG und Art. 14 Abs. 2 KDSG der beantrag- ten Akteneinsicht nicht entgegen. 15.3 Aus den am 28. Februar 2017 übermittelten Akten der bKESB gehe nicht hervor, weshalb trotz eindeutiger Sachlage (...) und Rechtslage (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) keine Beistandschaft errichtet worden sei. Die Angehörigen würden verständ- licher- und berechtigterweise wissen wollen, welches die Gründe hierfür waren und von welchen Überlegungen die bKESB sich leiten liess. Es werde deshalb insbe- sondere verlangt, dass die bKESB alle Unterlagen offenlegen solle, welche die (letztlich unterlassene) Errichtung einer Beistandschaft zum Gegenstand habe. Die rein rechtliche Frage, aus welchen Gründen auf eine Beistandschaft verzichtet worden sei, habe keine besonders schützenswerten Personendaten von C.________ zum Gegenstand. 15.4 Eine Beurteilung der Frage, welche Aktenstücke besonders schützenswerte Perso- nendaten umfassen, setze voraus, dass ein Gesamtüberblick über die bei der bKESB geführten Akten bestehe. Diese Voraussetzung könne durch die Zustellung eines Inhaltsverzeichnisses geschaffen werden, das selbst keine besonders schüt- zenswerten Personendaten enthalte. 16. In ihrer Vernehmlassung führt die bKESB ergänzend aus, dass die Akten eines Erwachsenenschutzverfahrens in ihrer Gesamtheit besonders schützenswerte Da- ten beschlagen würden. Allfällig der Beschwerdeführerin bekannte – wobei es nicht Aufgabe der bKESB sei, dies herauszufinden – oder nicht besonders schützens- werte Daten könnten aufgrund der Durchmischung nicht herausgelöst werden. Das Verbot des verstorbenen Bruders, der Beschwerdeführerin Auskunft zu erteilen, könne sich entgegen ihrem Einwand sehr wohl auf eine Grundlage in den Akten stützen (unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll vom 7. Mai 2014). Die Akten, welche Aufschluss darüber geben würden, weshalb keine Beistandschaft über den verstorbenen Bruder errichtet worden sei, gehörten gerade zu den persönlichkeits- geschützten Daten, weshalb die bKESB diese nicht herausgeben könne. Die Frage der Errichtung einer Beistandschaft resp. des entsprechenden Verzichtes wäre zu Lebzeiten von Herrn C.________ in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren oder ei- ner Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu klären gewesen und nicht im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuches nach Abschluss eines Er- wachsenenschutzverfahrens. Das von der Beschwerdeführerin verlangte Aktenver- zeichnis enthalte selbst schützenswerte Daten von Herrn C.________, weshalb die bKESB dieses der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung stelle. Das Aktenver- zeichnis und das Verzeichnis der Kurznotizen würden dem Gericht als VB 3 einge- reicht. 9 IV. Erwägungen der Kammer 17. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um Akteneinsicht gemäss Rechtsbegeh- ren Ziffer 3 einerseits auf Art. 449b ZGB und andererseits auf kantonales Recht, nämlich auf Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG, Art. 27 IG und Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 KDSG. 18. Mit dem Tod von C.________ im (...) hat das für ihn eröffnete Erwachsenenschutz- verfahren seinen Abschluss gefunden, weshalb ein Begehren um Akteneinsicht nicht mehr auf Art. 449b ZGB abgestützt werden kann, welcher die Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren beteiligten Personen bezweckt (vgl. AU- ER/MARTI, BSK ZGB I, a.a.O., N 28 zu Art. 449b ZGB). Ebenso bezieht sich Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG auf hängige Verfahren, was sich daraus ergibt, dass vom An- spruch der Parteien auf Einsicht in die Verfahrensakten die Rede ist. Für rechts- kräftig abgeschlossene Verfahren – um welche es vorliegend geht – richtet sich die Akteneinsicht im Kanton Bern, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, vielmehr nach Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 der bernischen Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1), dem Datenschutz- und dem Informationsgesetz (MERKLI/AESCH- LIMANN/HERZOG, a.a.O., N 18 zu Art. 23 VRPG). 19. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin ange- rufenen Art. 21 Abs. 4 bzw. Art. 22 KDSG, da diese die Rechte der betroffenen Person in Bezug auf die eigenen Daten regeln. Das KDSG bildet somit gerade kei- ne Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch betreffend Daten über andere Personen, zumal der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auch nicht auf die Erben übergeht (BGE 140 V 464 E. 4.2). 20. Allerdings dient der Datenschutz dem Schutz der Persönlichkeit (vgl. nur Art. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlischt das Persönlichkeits- recht mit dem Tod (vgl. Art. 31 Abs. 1 ZGB). Das schweizerische Zivilrecht kennt keinen den Tod überdauernden („postmortalen“) Persönlichkeitsschutz (BGE 104 II 225 E. 5b S. 234 ff.; 129 I 302 E. 1.2.1 S. 306 f. mit Hinweis auf teilweise abwei- chende Lehrmeinungen; Urteile des Bundesgerichts 5A_496/2014 vom 13. No- vember 2014 E. 3; 1A.241/2003 vom 3. März 2004 E. 1.1 [„Das Bundesgericht hat einen postmortalen Persönlichkeitsschutz abgelehnt“]). Aus diesem Grund stellen Informationen über verstorbene Personen keine Personendaten im Sinne der Da- tenschutzgesetzgebung dar (BLECHTA, Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 3. Aufl., 2014, N. 18 zu Art. 3 DSG; MEIER, Protection des données, 2010, § 2 N. 343). Art. 12 DSV sieht daher folgerichtig vor, dass Auskunft über Daten von verstorbe- nen Personen auf Gesuch hin zu erteilen ist, wenn die Gesuchstellerin ein Interes- se an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehöri- gen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Bei naher Ver- wandtschaft sowie Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Per- 10 son gilt dieser Nachweis als erbracht. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhal- tungspflichten. Das Bundesrecht kennt eine analoge Vorschrift in Art. 1 Abs. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11); diese wird jedoch in der Lehre kritisiert, da sie sich als Verordnungsbestimmung auf keine formell- gesetzliche Grundlage im DSG abstützen lasse (MAURER-LAMBROU/KUNZ, BSK Da- tenschutzgesetz, a.a.O., N. 6 zu Art. 2 DSG; MEIER, a.a.O., § 2 N. 344). Eine ähnliche Kritik liesse sich wohl auch gegenüber Art. 12 DSV des bernischen Rechts formulieren. Ob bereits Art. 12 DSV eine Anspruchsgrundlage für die Ein- sicht in sämtliche Akten der Vorinstanz über den verstorbenen C.________ dar- stellt, kann freilich mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 21. Die Informationspflicht der Behörden einerseits und das Recht auf Information und auf Einsicht in die Akten andererseits werden im Informationsgesetz konkretisiert. Nach Art. 14 Abs. 3 IG erfolgt die Information der Bevölkerung von Amtes wegen (Art. 16 ff. IG, sog. aktive Information) oder auf Anfrage (Art. 27 ff. IG, sog. passive Information). Die Information auf Anfrage ist in den Art. 27-30 IG geregelt: Dem Grundsatz nach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 KV, Art. 27 Abs. 1 IG). Kantonsverfassung und Gesetz gehen davon aus, dass die gesuchstellende Person weder ein besonderes Interesse an der Aktenein- sicht nachweisen noch das Gesuch sonstwie begründen muss. Gemäss Art. 28 IG bedarf die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten der aus- drücklichen Zustimmung der betroffenen Person. Art. 29 IG enthält sodann eine (nicht abschliessende) Aufzählung von überwiegenden öffentlichen und privaten In- teressen, welche dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen können (BVR 2010 S. 241, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung, deren Durchführung Art. 27 Abs. 1 IG verlangt, sind nicht die konkreten Interessen der Gesuchstellerin oder des Gesuch- stellers mit den Interessen an der Nicht-Bekanntgabe bzw. Geheimhaltung abzu- wägen. Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Ge- heimhaltung dem Recht auf Informationen entgegenstehen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf (vgl. Vortrag IG, S. 2; BVR 2009 S. 97 E. 4.2). 22. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob eine Einsicht in die Erwachsenen- schutzakten der Zustimmung des verstorbenen C.________ bedurft hätte (Art. 28 IG). Dies ist zu verneinen, dient doch Art. 28 IG ausweislich der klaren Ausführun- gen im Vortrag (S. 8) den Anliegen des Datenschutzes. Mit dem Tod von C.________ stellen dessen Daten jedoch keine Personendaten im Sinne des Da- tenschutzes mehr dar, womit unerheblich ist, dass – wie die Vorinstanz in E. 7.2 S. 5 ausführt – der Verstorbene zu Lebzeiten „ausdrücklich die Zustimmung zur Bekanntgabe seiner Daten“ verweigert hat. Gestützt auf Art. 28 IG lässt sich mithin die Einsicht in die Erwachsenenschutzakten von C.________ nicht verweigern. 23. Da die schweizerische Rechtsordnung keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz kennt, kann die Einsicht in die Erwachsenenschutzakten von C.________ auch 11 nicht gestützt auf ein überwiegendes privates Interesse i.S. von Art. 29 Abs. 2 IG verweigert werden. Denn mit dem Tod entfällt der Persönlichkeitsschutz; der Rechtsträger von Persönlichkeitsrechten hört auf zu existieren, womit es grundsätzlich auch keinen persönlichen Geheimbereich i.S. von Art. 29 Abs. 2 Bst. a IG mehr gibt, den es zu schützen gälte. Überwiegende private Geheimhaltungsin- teressen eines Verstorbenen gibt es jedenfalls gegenüber nahen Angehörigen nicht: Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zwar kein post- mortaler Persönlichkeitsschutz, sehr wohl aber ein Andenkensschutz der Angehö- rigen. Danach können die Angehörigen für den Schutz der den Tod überdauernden Persönlichkeitsgüter des Verstorbenen sorgen, indem sie sich hierfür auf ihr eige- nes Persönlichkeitsrecht stützen, das mindestens in einem gewissen Umfang auch die Wahrung des Ansehens naher Verwandter oder Freunde mitumfasst (BGE 129 I 302 E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Damit lässt sich einer nahen Verwandten von C.________, wie sie die Be- schwerdeführerin unstreitig ist, gerade kein Geheimhaltungsinteresse des Verstor- benen entgegenhalten; vielmehr sind es nunmehr die nahen Angehörigen selbst, welche kraft eigenen Persönlichkeitsrechts Anspruch auf Wahrung des Ansehens des Verstorbenen haben. Um diesen Anspruch wahrnehmen zu können, müssen sie grundsätzlich Zugang zu Akten haben, die über den Verstorbenen angefertigt wurden. Auf diesem Grundgedanken beruhen denn auch die bereits erwähnten Art. 12 DSV und Art. 1 Abs. 7 VDSG. 24. An alledem ändert nichts, wenn – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt – die Beschwerdeführerin und C.________ einander während des Er- wachsenenschutzverfahrens „geradezu feindlich gesinnt“ gewesen sein sollten (Vorinstanz, E. 10.2, S. 8). Ebenso unerheblich ist, dass der Verstorbene zu Leb- zeiten „sehr an seiner Privatsphäre hing“ und sich „einer Offenlegung seiner Er- wachsenenschutzakten gegenüber seinen Erben widersetzt hätte“ (Vorinstanz, E. 10.2, S. 9). Denn der Wille des Verstorbenen ist über den Tod hinaus rechtlich nur insoweit massgebend, als er in der Form einer gültigen Verfügung von Todes wegen nach den Art. 467 ff. ZGB zum Ausdruck gelangt; ausserhalb solcher Verfü- gungen ist der Wille des Verstorbenen als Wunsch zu behandeln, für dessen Re- spektierung die Angehörigen verantwortlich sind (vgl. WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/1, 2012, S. 259). Dass etwa eine formgerechte Auflage nach Art. 482 ZGB vor- läge, in welcher der Verstorbene seinen Angehörigen den Zugang zu seinen er- wachsenenschutzrechtlichen Akten untersagt hätte (zur Möglichkeit einer solchen Auflage vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., 2002, § 13 N 16; KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 11 der Vorbemerkungen zu Art. 517 – 518 ZGB; AEBI- MÜLLER, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persön- lichkeitsschutzes, 2005, § 7 N. 330), macht die Vorinstanz jedenfalls nicht geltend. Im Übrigen hat das Bundesgericht in einer längeren Folge von Urteilen die Frage, ob dem Erblasser eine Geheimsphäre auch gegenüber den Erben als Einschrän- kung ihrer Informationsrechte vorzubehalten sei, stets verneint (DRUEY, Das Infor- mationsrecht des Erben – die Kunst, Einfaches kompliziert zu machen, successio 2011, S. 184 m.H. auf die Rechtsprechung). 12 25. Zu prüfen ist damit nur noch, ob der Herausgabe der Erwachsenenschutzakten von C.________ ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Dass vorlie- gend ein Anwendungsfall von Bst. a bis c von Art. 29 Abs. 1 IG gegeben wäre, ver- tritt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht. Hingegen beruft sie sich auf das sog. Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 Abs. 1 ZGB. Danach ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Nach Auffassung der Vorinstanz (E. 8.3 S. 6) gilt diese Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Tod des Betroffenen. Dies erscheint unzutreffend: Denn in der Lehre wird unter Hinweis auf den Um- stand, dass in der Schweiz kein postmortaler Persönlichkeitsschutz besteht, einhel- lig vertreten, dass das Erwachsenenschutzgeheimnis nur bis zum Tod der betroffe- nen Person besteht (COTTIER/HASSLER, FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 451 ZGB; ROSCH, Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N. 2a zu Art. 451 ZGB; LANGENEGGER, BSK ZGB I, 4. Aufl., 2010, N. 17 zu Art. 360 aZGB; wohl auch FASSBIND, in: Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., 2016, N. 1 zu Art. 451 ZGB). Dies scheint stimmig, ist doch Geheimnisherr des Erwachsenen- schutzgeheimnisses die betroffene Person selbst (GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N. 14 zu Art. 451 ZGB; MEIER, Droit de la protection des adultes, 2016, Rz. 288). Zwar wird mitunter auch der Staat als Geheimnisherr bezeichnet bzw. als Gegen- stand des Erwachsenenschutzgeheimnisses auch der Schutz öffentlicher Interes- sen (etwa das reibungslose Funktionieren des Erwachsenenschutzes) genannt (so ROSCH, Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N. 2 zu Art. 451 ZGB; FASSBIND, ZGB Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 451 ZGB). Allerdings wird auch in diesem Zusam- menhang eine Verbindung zu den Interessen der betroffenen Person hergestellt: Die Verschwiegenheit soll nämlich auch der Förderung des Vertrauens der betrof- fenen Person dienen, sehr vertrauliche Daten bekanntzugeben, damit die Behörde oder die mandatsführende Person ihre Aufgabe im Interesse der betroffenen Per- son wahrnehmen kann. Nur insofern dient Art. 451 Abs. 1 ZGB auch der Wahrung von öffentlichen Interessen (VOGEL, Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB, ZKE 2014, S. 252; LANGE- NEGGER, BSK ZGB I, a.a.O., N. 11 zu Art. 360 aZGB; vgl. auch die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenschutz, Personen- recht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7001, S. 7089, wonach die Schweigepflicht „wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung eines Vertrauensverhältnisses zu der betroffenen Person“ sei). Daraus folgt, dass mit dem Tod der betroffenen Person das Erwachsenenschutz- geheimnis auch mit Blick auf damit geschützte „öffentliche“ Interessen obsolet wird, besteht dieses doch letztlich immer im Interesse der betroffenen Person. Aus dem Andenkensschutz der nahen Angehörigen folgt zwar möglicherweise ein eigenes Recht ebendieser Angehörigen auf Fortführung der Geheimhaltung (GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N. 15 zu Art. 451 ZGB; COTTIER/HASSLER, FamKomm Erwachse- nenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 451 ZGB) – dieses gilt aber nur gegenüber Dritten. Gegenüber den andenkensgeschützten Angehörigen selbst kann die KESB gerade kein Erwachsenenschutzgeheimnis in Bezug auf Akten geltend machen, welche den verstorbenen Betroffenen betreffen. 13 26. Für ihre gegenteilige Ansicht, wonach die Verschwiegenheitspflicht die KESB auch über den Tod des Betroffenen hinaus binde, beruft sich die Vorinstanz vorab auf die Dissertation von ELSENER (Das Vormundschaftsgeheimnis, a.a.O.). Dieser führt freilich gerade aus, dass angesichts der in der Schweiz geltenden Andenkens- schutzlehre fraglich sei, ob dem Erblasser nach dem Tod gegenüber seinen Erben eine Geheimsphäre zustehe (S. 300). Er hält dann zwar fest, dass der Schutz eines zu Lebzeiten bestehenden Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch noch nach dessen Tod einem öffentlichen, in der „vormundschaftlichen Arbeit selbst be- gründeten Geheimhaltungsinteresse“ entsprechen und deshalb „auch gegenüber den Erben“ zu schützen sein könne (S. 301); der Autor muss dann aber sogleich einräumen, dass das Geheimhaltungsinteresse des verstorbenen Betroffenen bzw. jenes öffentlicher Natur „im Einzelfall gegenüber gewichtigeren entgegenstehenden Interessen, insbesondere solchen der Erben, zurückzutreten“ habe (S. 301). Weiter beruft sich die Vorinstanz auf eine Textstelle bei COTTIER/HASSLER (FamKomm Er- wachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 451 ZGB), wonach das öffentliche Interes- se eine Fortdauer der Schweigepflicht und eine sorgfältige Interessenabwägung er- fordere, wenn Ausnahmen gemacht werden sollen, dies „auch bezüglich der Her- ausgabe von Informationen an die Erben“. Diese letztere Aussage wollen die Auto- ren mit einer Textstelle bei LANGENEGGER (BSK ZGB I, a.a.O., N. 17 zu Art. 360 aZGB) belegen; LANGENEGGER schreibt an dieser Stelle nun aber gerade nicht, dass die Schweigepflicht auch gegenüber den Erben gelten soll; vielmehr führt er aus, dass sich die zeitliche Geltung des Vormundschaftsgeheimnisses nur bis zum Tod des Geheimnisherrn (also des Betroffenen) erstrecke und danach „allenfalls der Anspruch nächster Hinterbliebener auf Andenkensschutz“ gegen eine Offenle- gung von Informationen spreche. Dass das Vormundschaftsgeheimnis auch ge- genüber diesen nächsten Hinterbliebenen selbst gelten soll, vertritt der Autor frei- lich gerade nicht. 27. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Einsichtsgesuch mit dem "Todesfall von Herrn C.________“ und damit zusammenhängend mit der „Frage nach der Aufga- benerfüllung der burgerlichen KESB im Bereich Erwachsenenschutz" begründet. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass ihre Einsichtsberechtigung aus ihrer „Ei- genschaft als nahe Angehörige und gesetzliche Erbin von Herrn C.________" herrühre. Vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht führt sie zusätzlich an, dass die Umstände des Todes von C.________ für die Angehörigen ein traumati- sches Ereignis darstellten. Die Beschwerdeführerin habe die Aufgabe unternom- men, dieses Ereignis stellvertretend für die anderen Familienangehörigen aufzuar- beiten. Ihrer Auffassung nach hätte für den (...) C.________ eine Beistandschaft er- richtet werden müssen, was die Vorinstanz jedoch unterlassen habe. Diese Unter- lassung habe das Leben und den Tod von C.________ und auch das Leben der Angehörigen massgeblich beeinflusst. Die Angehörigen möchten nun wissen, wel- ches die Gründe für den Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft gewesen seien. Damit nennt die Beschwerdeführerin als andenkensgeschützte nahe Angehörige und Erbin von C.________ durchaus beachtliche Gründe für eine Einsicht in die Erwachsenenschutzakten. Sollte also überhaupt eine Interessenabwägung nötig 14 sein, wie dies ELSENER und COTTIER/HASSLER als Minderheitsstimmen in der Lehre verlangen, wäre nicht ersichtlich, inwieweit „die Vertrauenswürdigkeit und das gute Funktionieren des Erwachsenenschutzes“, auf welche sich die Vorinstanz beruft, die Interessen der Beschwerdeführerin als andenkensgeschützte nahe Angehörige und Erbin an der Aufklärung der Umstände rund um den Todesfall ihres Bruders, einschliesslich allfälliger Unterlassungen durch die Vorinstanz, überwiegen sollten. 28. Des Weiteren haben sich die Mutter und der Bruder des Verstorbenen als übrige andenkensgeschützte nahe Angehörige damit einverstanden erklärt, dass der Be- schwerdeführerin sämtliche bei der bKESB geführten Akten betreffend C.________ sel. herausgegeben werden (BB 12 und 13). 29. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Erwachsenenschutzgeheimnis auch gegenüber der Beschwerdeführerin gelten soll, erscheint damit nicht haltbar. Dies auch mit Blick auf die Rechtsprechung bezüglich anderer Berufsgeheimnisse. So gilt etwa das Bankgeheimnis nach Art. 47 Bankengesetz (BankG; SR 952.0) ge- genüber Erben nicht (BGE 133 III 664 E. 2.6). Demgegenüber kann sich ein Anwalt zwar auch gegenüber den Erben auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 13 des An- waltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) berufen – dies aber nur, weil es sich beim an- waltlichen Berufsgeheimnis um ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, für ei- nen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat uner- lässliches Institut handelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1; BGE 135 III 597 E. 3.4) und auf einer individualrechtlichen Ebene auch das Recht des Anwalts begründet, sämtliche Informationen, die ihm infolge seines Berufes von Klienten anvertraut worden sind, geheim zu behalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2). Von dieser Qualität ist das Erwachsenenschutzgeheimnis indessen nicht; es verleiht namentlich kein Indivi- dualrecht der Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde auf Geheimhaltung, son- dern steht einzig im Interesse des Betroffenen und lediglich als Reflex des Betrof- fenenschutzes auch im öffentlichen Interesse. Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.339/1994 vom 26. April 1995, publ. in Pra 85/1996 Nr. 94 S. 289 ff. In diesem hat das Bundesgericht zwar in der Tat ausgeführt, dass – auch wenn die Persönlichkeit mit dem Tod ende – die in ei- nem Patientendossier enthaltenen Angaben nach dem Tod des Patienten durch das Arztgeheimnis geschützt blieben. Das Bundesgericht hat dieses vereinzelt ge- bliebene und nicht in die amtliche Sammlung aufgenommene Urteil im Leit- entscheid BGE 129 I 302 E. 1.2.3 aber keineswegs bestätigt, wie dies die Vor- instanz in E. 8.2 des angefochtenen Entscheids darzustellen versucht, sondern le- diglich referiert und in den Zusammenhang einer „Tabuzone für soeben Verstorbe- ne“ gestellt. In den nachfolgenden Erwägungen hat sich das Bundesgericht dann mit klaren Worten und in differenzierter Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen gegen einen postmortalen Persönlichkeitsschutz gestellt. Das unpubli- zierte Urteil 2P.339/1994 vom 26. April 1995 – das in der Folge nie bestätigt wurde – erscheint damit überholt; sicher aber ist es nicht hinreichend belastbar, um ein Erwachsenenschutzgeheimnis über den Tod des Betroffenen auch gegenüber na- hen Angehörigen zu begründen; dies umso mehr, als in der heutigen Lehre vertre- ten wird, dass die Erben jedenfalls bei öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhält- 15 nissen ein Einsichtsrecht in die Krankengeschichte des Verstorbenen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geltend machen können (HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommen- tar Erbrecht, 3. Aufl., 2015, N. 23 zu Art. 560 ZGB, m.w.Nw.). 30. Ins Leere zielt schliesslich der Hinweis der Vorinstanz auf das Amtsgeheimnis nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0 [Vorinstanz, E. 9, S. 7]). Denn vom Amtsgeheimnis sind jene Informationen, die gemäss der Öf- fentlichkeitsgesetzgebung (im Kanton Bern also gemäss dem Informationsgesetz) offenzulegen sind, gerade ausgenommen (OBERHOLZER, Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Aufl., 2013, N. 5 zu Art. 320 StGB). Besteht also ein Anspruch der an- denkensgeschützten nahen Angehörigen auf Einblick in die Erwachsenenschutzak- ten von C.________ gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG, tritt das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB diesbezüglich zurück. 31. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Einsicht in sämtliche bei der bKESB geführten Akten, die ihren verstorbenen Bruder C.________ betreffen, verweigert hat. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Einsicht in alle Akten betreffend C.________, da ihr gegenüber als Erbin und andenkensgeschützter naher Angehöriger (Schwester) von C.________ kein überwiegendes privates oder öffentliches Geheimhaltungsin- teresse i.S. der Art. 27 – 29 IG entgegengehalten werden kann. Dies entspricht auch der Wertung von Art. 12 DSV. 32. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geht davon aus, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit der ihr – (einzig) aufgrund ihrer Eigenschaft als Schwester des Verstorbenen – gewährten Akteneinsicht mit Blick auf das Anden- ken ihres Bruders verantwortungsbewusst umzugehen weiss. 33. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 (Einsicht in Akten, welche ei- gene Daten betreffen). Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung weitere Dokumente zugestellt hat, ist die Beschwerde ohne- hin gegenstandslos geworden. 34. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht an die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin, die gegenüber den vorinstanzlich gestellten Begehren re- duziert sind, gebunden (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 KESG). In Gutheissung der Be- schwerde und der vorinstanzlich gestellten Anträge wird die Vorinstanz daher an- gewiesen, der Beschwerdeführerin in sämtliche bei ihr geführten Akten, die Herrn C.________ sel. betreffen, Einsicht zu gewähren. V. Kosten 35. (…) 36. (…) 16 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in sämtliche bei ihr ge- führten Akten, die Herrn C.________ sel. betreffen, Einsicht zu gewähren. 2. (…) 3. (…) 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 13. September 2017 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 17