Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, lässt sich zudem bereits gestützt auf die Parteieingaben und die Akten erkennen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung ist damit abzuweisen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 6