_, der sich unbestrittenermassen nicht altersgerecht entwickelt hat und schulischer Sondermassnahmen bedarf. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigte Kinder Anspruch auf Schutz vor der Öffentlichkeit haben (BGE 142 I 188 E. 3.1.2 S. 192), ist damit vorliegend eine Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verneinen. Zudem geht es im vorliegenden Verfahren aus-