Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff. S. 57 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es um die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft für den 9-jährigen D.________, der sich unbestrittenermassen nicht altersgerecht entwickelt hat und schulischer Sondermassnahmen bedarf.