Solche in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigte Kinder hätten Anspruch auf Schutz vor der Öffentlichkeit, womit auch keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung besteht (BGE 142 I 188 E. 3.1.2 S. 192). Nach der Rechtsprechung des EGMR besteht sodann ebenfalls keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Fällen, in denen es um keine umstrittenen Sachverhaltselemente geht, die Fragen der Glaubwürdigkeit aufwerfen und deren Klärung eine Verhandlung notwendig macht, und die das Gericht vernünftigerweise nicht bereits gestützt auf die Parteieingaben und die Akten entscheiden kann (Urteil des EGMR