careful examination»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lagen besondere Gründe zum Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung etwa in einem Fall vor, in dem es um die Fremdplatzierung gesundheitlich angeschlagener Kinder ging, die in ihrem Verhalten erhebliche Defizite aufwiesen, sich nicht altersgerecht entwickelt haben und schulischer Sondermassnahmen bedurften. Solche in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigte Kinder hätten Anspruch auf Schutz vor der Öffentlichkeit, womit auch keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung besteht (BGE 142 I 188 E. 3.1.2 S. 192).