Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit i.w.S., in welcher sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und ein Privater, wie dies bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedarf einer besonderen Begründung (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 S. 192 m.H. auf das Urteil des EGMR Moser gegen Österreich Nr. 12643/02 vom 21. September 2006 § 97: «Moreover, the case of B. and P. v. the United Kingdom concerned the parents' dispute over a