KESG in Abweichung vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit «die Öffentlichkeit … dennoch (ausnahmsweise) zugelassen werden könne». Es ist mithin nur von der Verfahrensöffentlichkeit als solcher die Rede, nicht hingegen von einer Pflicht zur Durchführung einer Parteiverhandlung. Die Verfahrensöffentlichkeit garantiert einzig, dass eine Verhandlung grundsätzlich öffentlich sein muss, falls eine solche überhaupt stattfindet (BGE 128 I 288 E. 2.3-2.6). Auch aus Bundesrecht, namentlich aus der Bundesverfassung, lässt sich kein Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung ableiten (BGE 128 I 288 E. 2.3- 2.6). Demgegenüber sieht Art. 6 Ziff.