Von einem Anspruch auf eine Verhandlung ist in der französischen Fassung keine Rede, sondern nur von der Anordnung der Verhandlungsöffentlichkeit – sofern eine Verhandlung stattfindet. Dies folgt auch aus dem Vortrag vom 25. August 2011 an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, wo ausgeführt wird, dass gemäss Art. 68 Abs. 2 KESG in Abweichung vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit «die Öffentlichkeit … dennoch (ausnahmsweise) zugelassen werden könne».