2012, N. 12 zu Art. 54 ZPO). Art. 68 Abs. 2 KESG ist damit so zu verstehen, dass die Parteien die Öffentlichkeit der Verhandlung verlangen können, sofern eine solche seitens des Gerichts angeordnet wird; nicht aber die Anordnung einer Verhandlung als solche. Genau dies ergibt sich