Obwohl es der (deutsche) Wortlaut nahe legt, lässt sich aus dieser Norm nun freilich kein kantonalrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung ableiten: Wie sich aus der Marginalie schliessen lässt, regelt Art. 68 KESG – ähnlich wie etwa Art. 54 ZPO, der unter der Marginalie «Öffentlichkeit des Verfahrens» steht – nämlich lediglich die Verfahrensöffentlichkeit, nicht aber einen Anspruch auf eine Parteiverhandlung (für Art. 54 ZPO vgl. HURNI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 12 zu Art.