46. Die Beschwerdeführer verlangen ferner die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Art. 68 KESG steht unter der Marginalie «Öffentlichkeit». Abs. 1 sieht vor, dass das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht öffentlich ist. Gemäss Abs. 2 ordnet das Kindes- und Erwachsenschutzgericht jedoch auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Person eine öffentliche Verhandlung an, sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Obwohl es der (deutsche) Wortlaut nahe legt, lässt sich aus dieser Norm nun freilich kein kantonalrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung ableiten: