Der Antrag auf persönliche Anhörung ist damit abzuweisen. Ausserdem geht aus den Beschwerden nicht hervor, worauf der Antrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführer zielt. Im vorliegenden Verfahren geht es um Kindesschutzmassnahmen, welche gegenüber den Eltern ausgesprochen wurden. Im Vordergrund steht das Verhalten der Eltern. Zur Einschätzung der Situation auf der Seite der Eltern liegen genügend Anhaltspunkte vor. Auch deshalb ist der Antrag auf persönliche Anhörung abzuweisen. Antrag betreffend Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung: