450e Abs. 4 ZGB) – eine persönliche Anhörung nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014, E. 5.1). Ob eine solche geboten ist, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (Art. 450f ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014, E. 5.1). Vor der Beschwerdeinstanz besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine erneute Anhörung. Auch die einschlägigen (kantonalen) Vorschriften des KESG sowie des VRPG sehen keinen entsprechenden Anspruch vor. Der Antrag auf persönliche Anhörung ist damit abzuweisen.