Die Kindseltern seien selbst in der Lage, sich um ihr Kind zu kümmern. Die Beschwerdeführer beantragten unter anderem eine persönliche Anhörung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht sowie die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Auszug aus den Erwägungen: (…) III. (…) Antrag betreffend persönliche Anhörung: