Die Vorinstanz errichtete für den 9-jährigen Sohn (Betroffener) der Beschwerdeführer eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Ausserdem wies sie die Kindseltern an, mit der Beistandsperson sowie den weiteren beteiligten Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführer beschwerten sich dagegen beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht und machten insbesondere geltend, die vorinstanzlich getroffenen Massnahmen seien unverhältnismässig und unnötig; sie seien sodann ungeeignet, um das Kindeswohl zu wahren. Die Kindseltern seien selbst in der Lage, sich um ihr Kind zu kümmern.