Weder aus kantonalem Recht noch aus Bundesrecht lässt sich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ableiten. Hingegen sieht Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor, sofern nicht Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise das Absehen von einer Verhandlung rechtfertigen; im vorliegenden Fall lagen solche Umstände vor (E. 46). Redaktionelle Vorbemerkungen: