Beschwerden gegen die Entscheide der KESB Oberland West vom 14. März 2017 (10963318/2016-4598) sowie vom 8. Juni 2017 (11031324/2016-4598) Regeste: Vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht besteht – mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung – kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Auch die einschlägigen (kantonalen) Vorschriften des KESG sowie des VRPG sehen keinen entsprechenden Anspruch vor (E. 45).