3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Verfahrenskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Maître B.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Maître D.________ - der Vorinstanz