1. Es wird festgestellt, dass der Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne vom 1. Februar 2017 mit Ausnahme der Ziffern 4.b, 4.c und 11 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern 4.b, 4.c und 11 des Kammerentscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.