23. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und mit dem von der Beschwerdeführerin vor oberer Instanz geleisteten Gerichtskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin somit CHF 500.00 für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen. 7 Das Gericht entscheidet: