Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort seinerseits nicht nur die Abweisung der Beschwerde beantragt, sondern darüber hinaus eine noch weitergehende Ausdehnung des Besuchsrechts auf zusätzlich jeden Mittwoch von 8:00 bis 11:00 Uhr fordert. Es rechtfertigt sich daher, die Dispositivziffern 4.b, 4.c und 11 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung der Kindseltern sowie zur anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6 IV.