Wenn es um die einschneidende Regelung von Kinderbelangen in einem Verfahren vor der KESB geht, ist es nach Auffassung des Bundesgerichts grundsätzlich unabdingbar, dass die Erstinstanz einen persönlichen Eindruck von den Eltern gewinnt und nicht bloss einen Aktenentscheid fällt (E. 2.2., 2.3. in fine). Verschafft sich erst der oberinstanzliche Spruchkörper diesen persönlichen Eindruck, ist damit ein verfahrensrechtlich problematischer Verlust einer Rechtsmittelinstanz verbunden.