Das Bundesgericht äusserte sich im letztgenannten Entscheid jedoch sehr zurückhaltend bezüglich einer Heilung durch oberinstanzliche Anhörung und bezeichnete diese ausdrücklich als Ausnahme: Wenn es um die einschneidende Regelung von Kinderbelangen in einem Verfahren vor der KESB geht, ist es nach Auffassung des Bundesgerichts grundsätzlich unabdingbar, dass die Erstinstanz einen persönlichen Eindruck von den Eltern gewinnt und nicht bloss einen Aktenentscheid fällt (E. 2.2., 2.3. in fine).