gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesgericht äusserte sich im letztgenannten Entscheid jedoch sehr zurückhaltend bezüglich einer Heilung durch oberinstanzliche Anhörung und bezeichnete diese ausdrücklich als Ausnahme: