5 dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde zur Aufhebung des Entscheids führt (vgl. AUER/MARTI, a.a.O., N. 37 zu Art. 447 ZGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dabei die allgemeine Rechtsprechung zur Heilung von Gehörsmängeln auf die Verletzung von spezifisch die mündliche Anhörung regelnden Verfahrensvorschriften übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).