Solche besonderen Umstände, die ausnahmsweise einen reinen Aktenentscheid erlaubten, liegen nicht vor bzw. wurden von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht geltend gemacht. Insbesondere genügt die Tatsache, dass den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt und diese von den Parteien auch tatsächlich wahrgenommen wurde, für sich alleine nicht, um auf eine mündliche Anhörung zu verzichten. Eine zeitliche Dringlichkeit, wie sie etwa bei superprovisorisch anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen besteht und die eine persönliche Anhörung nicht mehr zugelassen hätte, lag ebenfalls nicht vor.