Ein reiner Aktenentscheid ohne vorgängige mündliche Anhörung der Eltern ist bei einem derart richtungsweisenden Entscheid betreffend die Kinderbelange (Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen Kleinkind und Kindsvater) denn auch grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf eines besonders gewichtigen Grunds (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2 betreffend das gemeinsame Sorgerecht). Solche besonderen Umstände, die ausnahmsweise einen reinen Aktenentscheid erlaubten, liegen nicht vor bzw. wurden von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht geltend gemacht.