17. Das Recht der betroffenen erwachsenen Personen auf mündliche Anhörung folgt im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde aus Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB. Die persönliche Anhörung bildet zum einen ein qualifiziertes persönliches Mitwirkungsrecht der betroffenen Person und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Im Grundsatz ist die KESB verpflichtet, eine mündliche Anhörung durchzuführen. Von einer Anhörung kann einzig dann abgesehen werden, wenn diese im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB;