16. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde mehrfach die mündliche Anhörung der Parteien als Beweismittel. Vor der Vorinstanz wurde den Parteien lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Eine mündliche Anhörung der Kindseltern fand nicht statt. Es fragt sich deshalb, ob die Vorinstanz Art. 4 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB verletzte, indem sie entgegen der gesetzlichen Grundkonzeption auf eine mündliche Anhörung der Parteien verzichtete, und die Parteianhörung gegebenenfalls nachzuholen ist.