15. Der angefochtene Entscheid erging auf Deutsch, womit die Verfahrenssprache im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ebenfalls die deutsche Sprache ist (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Bst. a des Gerichtssprachendekrets [GSD; BSG 161.13]). Parteieingaben in französischer Sprache sind vor dem Obergericht aber zulässig (Art. 3 Abs. 2 GSD). III.