8. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner, nun vertreten durch Rechtsanwalt D.________, schlossen in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 bzw. 15. Mai 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 41 ff. und 49 ff.). Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Beschwerdeantwort zudem die Ausdehnung des Besuchsrechts auf jeden Mittwoch von 8:00 bis 11:00 Uhr. 3 II.