6. Mit Entscheid vom 1. Februar 2017 ordnete die Vorinstanz u.a. das Folgende an: 4. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und dem Kindsvater wird gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB angepasst und wie folgt festgelegt: a) Besuchsaufbau von zwei auf vier Stunden pro Woche beim Kindsvater zu Hause unter Anleitung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung Seeland; b) nach zwei Monaten, d.h. ab April 2017, werden die Besuche auf 8 Stunden ausgedehnt, wobei der Tag von Mittwoch auf Samstag gewechselt wird; c) das Besuchsrecht wird fortan jeden zweiten Samstag ausgeübt;