5. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 erklärte sich der Beschwerdegegner mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden. Die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________, teilte ihrerseits mit Schreiben vom 5. Januar 2017 mit, die aktuelle Regelung ‒ begleitetes wöchentliches Besuchsrecht von zwei Stunden ‒ sei für weitere sechs Monate beizubehalten oder aber ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden alle vierzehn Tage anzuordnen. Eine Erweiterung des Besuchsrechts von vier auf acht Stunden ab April 2017 lehne sie ab.