3. Am 2. November 2016 reichte der Beistand von E.________ der Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme von Frau F.________ der Sozialpädagogischen Familienbegleitung Seeland seinen Bericht ein und stellte dabei folgende Anträge: «Das Besuchsrecht sei auf vier Stunden pro Woche auszudehnen und dieses sei weiterhin durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung Seeland (SPF) zu begleiten. Entsprechend der Einschätzung der SPF sollen unbegleitete Besuche zwischen Kind und Kindsvater in der Wohnung des Kindsvaters stattfinden. Die SPF nehme das Kind entgegen und bringe es zum vereinbarten Zeitpunkt wieder zurück.