Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 1. Februar 2017 (Ref. 9________) Regeste: Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; Anhörung der betroffenen Person; ein reiner Aktenentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige mündliche Anhörung der Inhaber der elterlichen Sorge ist bei einschneidender und/oder richtungsweisender Regelung von Kinderbelangen grundsätzlich ausgeschlossen (E. 17-18); Heilung durch oberinstanzliche Anhörung nur im Ausnahmefall (E. 19-20). Erwägungen: I.