29. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG). 10 Das Gericht entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1 – 2 des Kammerentscheids der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 3. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.