Bei älteren und invaliden Personen mit geringem Einkommen und ohne Restitutionsmöglichkeit für verbrauchte Ersparnisse kann von einem Vermögensfreibetrag von bis zu CHF 20'000.00 ausgegangen werden (ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 154; vgl. KES 13 512 und statt vieler ZK 16 489 bzw. 490). Da die Beschwerdeführerin über ein höheres Vermögen verfügt, gilt sie nicht als mittellos. Somit kann der Beschwerdeführerin wegen fehlender Prozessarmut die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (vgl. Art. 111 Abs. 1 lit.